Satzung des Ortsverbandes Eisenhüttenstadt
gültig seit 2025-05-27 · Fassung vom 27.05.2025
§ 1 Tätigkeitsgebiet, Sitz, Name und Aufgabe
(1)Der Ortsverband Eisenhüttenstadt ist eine örtliche Gliederung im Sinne des § 7 Parteiengesetz der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Das Tätigkeitsgebiet ist deckungsgleich mit dem Gebiet der kommunalen Gebietskörperschaft Eisenhüttenstadt im Landkreis Oder-Spree, Land Brandenburg.
(2)Sitz des Ortsverbandes ist die Gemeinde Eisenhüttenstadt. Der Ortsverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Ortsverband Eisenhüttenstadt. Die Kurzbezeichnung lautet AfD – Eisenhüttenstadt. Aufgabe des Ortsverbandes ist die politische Tätigkeit der Alternative für Deutschland in der Gemeinde Eisenhüttenstadt.
(3)Der Ortsverband Eisenhüttenstadt ist eine Untergliederung des Kreisverbandes Oder-Spree im Landesverband Brandenburg der Partei Alternative für Deutschland.
§ 2 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Ortsverbandes ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat. Abweichungen sind nur entsprechend der Regelungen der Bundes- oder Landessatzung der Partei zulässig.
(2)Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand Oder-Spree der Partei unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ortsverbands. Für die Mitgliedschaft und die Aufnahme von Mitgliedern gelten im Übrigen die Regelungen der Landes- und der Bundessatzung der AfD.
(3)Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig. Verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden und der Geschäftsstelle des Landesverbandes unverzüglich bekannt geben. Sofern nichts Gegenteiliges beantragt wird, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.
§ 3 Ortsmitgliederversammlung
(1)Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in die Zuständigkeit des Ortsverbandes fallen. Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Ortsverbandes, sie wählt den Ortsvorstand, nimmt dessen Tätigkeitsbericht entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Die Ortsmitgliederversammlung stellt die Kandidaten für die Wahlen zu den kommunalen Vertretungen der Gemeinde Eisenhüttenstadt auf. Die Ortsmitgliederversammlung kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Ortsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
(2)Die Ortsmitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Ortsverbands. Sie tritt innerhalb eines Kalenderjahres mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Verbandsgebiet des Ortsverbandes zusammen.
Einberufung
(3)Die Ortsmitgliederversammlung wird durch Beschluss des Ortsvorstandes einberufen.
(4)Die Ortsmitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Ortsverbandes dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(5)Die Ortsmitgliederversammlung wird einberufen durch die Einladung aller Mitglieder. Die Einladung muss mindestens enthalten: 1. Den Anlass der Einberufung 2. Datum, Ort (postalische Adresse) und Uhrzeit des Beginns der Versammlung 3. die vorläufige Tagesordnung 4. Namen und Amtsbezeichnung des Einladenden.
(6)Die Einladung ist regelmäßig spätestens 20 Tage vor Beginn der Versammlung per Mail oder Brief abzusenden. Die Frist kann in dringenden Fällen auf bis zu 7 Tage vor dem Versammlungstermin verkürzt werden, wenn dargelegt wird, dass eine frühere Versendung nicht möglich oder sinnvoll war, eine kurzfristige Durchführung der Versammlung jedoch geboten ist.
(7)Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde. Ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung widersprochen, dann gilt seine Einladung als bewirkt, wenn sie mit gleicher Frist in schriftlicher Form per Post oder Fax an ihn abgesandt wurde.
(8)Der Ortsvorstand gibt dem zuständigen Kreisvorstand spätestens mit der Einladung an seine Mitglieder Kenntnis über die geplante Ortsmitgliederversammlung.
Anträge
(9)Mitglieder können innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zugang der Einladung eine Ergänzung oder Änderung der vorläufigen Tagesordnung beim Ortsvorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen. Die Anträge sollen eine Begründung beinhalten. Die Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen. Der Ortsvorstand kann den Anträgen auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung eine eigene Stellungnahme beifügen.
(10)Sachanträge zu den in der vorläufigen Tagesordnung vorgesehenen Themen und Vorlagen zur Beschlussfassung können von jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail eingebracht werden. Sie müssen dem Ortsvorstand spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen. Die Anträge sollen eine Begründung beinhalten. Die Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen. Der Ortsvorstand kann den Anträgen eine eigene Stellungnahme beifügen.
(11)Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin zugestellt sein. Die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Durchführung
(12)Die Ortsmitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Schriftführer und – wenn Wahlen vorgesehen sind – einem Wahlleiter besteht. Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Zur Versammlungsleitung können auch Mitglieder und Förderer anderer Gliederungen der Partei gewählt werden.
(13)Bis der Versammlungsleiter gewählt ist, leitet vorläufig der Vorsitzende des Ortsverbandes die Ortsmitgliederversammlung. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Vorsitzender oder kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des Versammlungsleiters das anwesende Mitglied der Ortsmitgliederversammlung vorläufig die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
(14)Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied und Förderer des Ortsverbandes zu. Das gleiche gilt für Mitglieder des zuständigen Kreis- und Landesvorstandes und des Bundesvorstandes. Die Versammlungsleitung kann Gästen, auch Nichtmitgliedern, das Wort erteilen, sofern die Mitgliederversammlung nicht widerspricht.
(15)Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, es nehmen weniger als 7 Mitglieder teil.
(16)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftsordnung für Parteitage der Alternative für Deutschland – Bundesverband - ist im Übrigen analog anzuwenden. Vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Versammlung kann abgewichen werden.
§ 4 Ortsvorstand
(1)Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband. Er führt die Beschlüsse der übergeordneten Parteigliederungen und der Ortsmitgliederversammlung aus. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit der AfD in Eisenhüttenstadt.
(2)Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und mindestens einem, höchstens jedoch fünf Beisitzern. Über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer entscheidet die Ortsmitgliederversammlung vor der entsprechenden Wahl des Vorstandes.
(3)Der Ortsverband wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter allein vertreten (Vertretung gem. §26 BGB).
(4)Der Ortsverband ist eine Untergliederung des AfD-Kreisverbandes Oder-Spree. Finanzwirksame Rechtsgeschäfte, die den Ortsverband betreffen, werden vom AfD-Kreisverband Oder-Spree durchgeführt. Der Ortsverband ist nicht finanzautonom. Schuldrechtliche Verpflichtungen zu Lasten der Partei sind ebenso unzulässig wie das Vorhalten von Geldbeständen.
(5)Sitzungen des Ortsvorstandes werden vom Vorsitzenden im Benehmen mit seinem/n Stellvertreter/n unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Vorstandssitzungen können auch als Telefonkonferenzen durchgeführt werden, wenn das vom Vorstand beschlossen wird.
(6)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt, mindestens jedoch 3 Mitglieder. Nehmen weniger als 3 Mitglieder teil oder sinkt die Zahl der amtierenden Mitglieder unter die Hälfte der satzungsgemäßen bzw. beschlossenen Zahl, ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Die verbliebenen Mitglieder haben als Notvorstand unverzüglich eine Ortsmitgliederversammlung zur Vorstandsneuwahl einzuberufen, wenn die Zahl der amtierenden Mitglieder unter die Hälfte der satzungsgemäßen bzw. beschlossenen Zahl sinkt.
(7)Zur jährlichen Ortsmitgliederversammlung erstellt der Ortsvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt bzw. seinem letzten Rechenschaftsbericht beschreibt.
(8)Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(9)Der Vorstand ist berechtigt zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren, wenn er dies für sachdienlich hält.
(10)Die Ergebnisse der Sitzungen des Ortsvorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Nach Billigung des Protokollentwurfes durch den Ortsvorstand ist das Protokoll vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern in Kopie zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Wahlen
Für Wahlen gilt die Wahlordnung der Alternative für Deutschland – Bundesverband - entsprechend.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
§ 7 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Ortsmitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Ortsverbands in Kraft.